InGePP e.V.

Kurfürstenallee 9
28211 Bremen.

Tel: 0421/ 790 333 96

Ingepp.bremen@gmail.com

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Unser Verein InGePP e.V. ist vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt (Register: VR 5756HB). Über Ihre Spende erhalten Sie auf Wunsch am Ende des Jahres eine Bescheinigung, die Sie steuermindernd geltend machen können.

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Institut für Gesundheitsförderung & Pädagogische Psychologie e.V.

VR 5756HB

Satzung

  1. Name

Der Verein führt den Namen "Institut für Gesundheitsförderung und Pädagogische Psychologie" (InGePP). Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

  1. Zweck des Vereins

 Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Gesundheitsförderung, der pädagogisch-psychologischen Wissenschaft und Forschung sowie der Weiterbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch: 

  • Planung, Unterstützung und Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben und Veranstaltungen im Bereich der pädagogischen Psychologie.
  • Planung, Erstellung und Evaluation von Materialien zur Gesundheitsförderung
  • Planung, Unterstützung und Durchführung von Tagungen, Fort- und Weiterbildung.

 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten weder Gewinnanteile noch - in ihrer Eigenschaft als Mitglied - sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Mitgliedschaft 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

 Personen, die die Arbeit des Vereins unterstützen wollen, können förderndes Mitglied werden. Die fördernde Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Einflußnahme auf die Arbeit des Vereins.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und Ausschluß.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand.

Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied die Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschließungsbeschluß kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

  1. Vorstand

 Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus zwei bis drei Vorstandsmitgliedern.

Unter ihnen ein Vorsitz und eine Stellvertretung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertretung vertreten. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt, Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandssitzungen finden mindestens zweimal jährlich statt. Die Einladung erfolgt durch die/den Vorsitzende/n.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner gewählten drei Mitglieder anwesend sind. 

Der Vorstand kann für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins einen besonderen Vertreter („Geschäftsführer“) im Sinne des § 30 BGB bestellen. Dieser ist dem Vorstand direkt rechenschaftspflichtig. An den Sitzungen des Vorstands nimmt er lediglich beratend und ohne Stimmrecht teil.

Angestellte Mitglieder des Vereins können keine ehrenamtlichen Funktionen im Verein ausüben.

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Die Geschäftsordnung des Vorstandes ist nicht Bestandteil der Satzung.

Die gewählten Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die gewählten Vorstandsmitglieder haben nach näherer Bestimmung der Geschäftsordnung einen Anspruch auf Entschädigung für ihre notwendigen Aufwendungen im Dienste des Vereinszwecks.

  1. Mitgliedsbeiträge

 Der Vorstand setzt den von den ordentlichen Mitgliedern zu zahlenden Mitgliedsbeitrag fest. Der von den Förderern zu zahlende Beitrag wird von diesen selbst bestimmt.

  1. Mitgliederversammlung

Es findet jährlich mindestens einmal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der die Einladungen durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter ergehen.

Die Einladungen erfolgen auf schriftlichem Wege mit einer Frist von mindestens 10 Tagen.

In den Mitgliederversammlungen haben die ordentlichen Mitglieder Stimmrecht. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Über den Gang der Versammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Leiter der Mitgliederversammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben. Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es von einem Drittel der Mitglieder verlangt wird.

  1. Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Satzungsänderungen

 Satzungsänderungen müssen beim Vorstand schriftlich mindestens vier Wochen vor einer Mitgliederversammlung beantragt werden. Entsprechende Anträge sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

Zu einer Änderung der Satzung bedarf es der Zustimmung der Hälfte der Mitglieder. 

Sollte diese Anzahl zur entsprechenden Mitgliederversammlung nicht erscheinen, so hat der Vorstand erneut zu einer Mitgliederversammlung einzuladen.

Zu einer Änderung der Satzung bedarf es auf dieser 2. Mitgliederversammlung dann nur noch der Hälfte der erscheinenden Mitglieder. 

  1. Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren. Die Liquidation erfolgt nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

  1. Vermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Landesverband Bremen e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 02. März 2023.

 

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InGGeP e.V. ist ist als gemeinnütziger Verein anerkannt.
Er ist hervorgegangen aus dem traditionsreichen
Bremer ISAPP e.V.

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